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Die Aufteilung von Vermögenswerten im Rahmen der Scheidung birgt Konfliktpotenzial. Als neutraler Partner zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten Ihrer Immobilie auf und helfen Ihnen die richtige Entscheidung zu treffen.
Grundlegende Fragen zur Scheidungsimmobilie: Wer bleibt in der gemeinsamen Immobilie, wer zieht aus? Soll das Wohneigentum verkauft oder vermietet werden? Wer haftet und was passiert mit den Krediten, wenn die Immobilie verkauft wird oder einer von beiden Ehegatten auszieht?
Eine Scheidung kann eine emotionale Angelegenheit sein – so wird die gemeinsame Immobilie nach einer Trennung schnell zum Streitobjekt. Uneinigkeit zwischen den ehemaligen Eheleuten in Bezug auf gemeinsames Wohneigentum kann zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Daher ist es wichtig, einvernehmliche Lösungen zur Vermögens- und Güterteilung zu finden. Sind sich die Ehepartner einig, können sie zwischen dem gemeinsamen Immobilienverkauf, einer Teilung, dem gemeinsamen Wohnrecht oder der Vermietung der Immobilie wählen. Bei gemeinsamen Kindern besteht außerdem die Möglichkeit, die Immobilie vorzeitig zu vererben. Sollte Uneinigkeit zwischen den ehemaligen Ehegatten herrschen, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen, wobei das Haus meist unter Wert verkauft wird. Ein professioneller Immobilienmakler kann als neutraler Vermittler dienen. Das entschärft die Situation meist bereits spürbar!
Welche Möglichkeit im Falle einer Scheidung für Sie die Beste ist, liegt ganz bei Ihnen. Um einen Schlussstrich ziehen zu können, bietet es sich jedoch an, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen und mit dem erworbenen Kapital einen Neuanfang zu starten. Benötigen Sie konkrete Informationen zum Thema Immobilien in der Scheidung und den Möglichkeiten, wie es mit Ihrer Immobilie weitergeht? Wir beraten Sie gerne ausführlich!
Wenn einer der beiden Partner auch nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben möchte, bietet sich eine Ausgleichszahlung an. Dabei überschreibt einer der beiden Ehepartner dem jeweils anderen seinen Anteil an der Immobilie. Im Gegenzug dafür erhält er eine Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe. Um die Eigentumsübertragung rechtsgültig zu machen, muss die Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien von einem Notar beurkundet werden. Dabei sollte auch auf die Streichung des ausgezahlten Partners aus dem Grundbuch sowie auf eventuelle gemeinsame Hausdarlehen geachtet werden. Wer die Immobilie dann zu 100 Prozent besitzt, kann sie entweder selbst nutzen, verkaufen oder vermieten.
Nach der Scheidung weiterhin zusammenleben? Möglich macht dies die Immobilienteilung. Denn die eigene Immobilie ist mehr als nur Lebensraum, es ist ein Zuhause – für die Ehepartner, wie für die gemeinsamen Kinder. Eine eigene Immobilie zu besitzen ist aber mit einer entsprechend hohen finanziellen Belastung verbunden. Nach einer Scheidung haben viele ehemalige Paare nicht die finanziellen Möglichkeiten oder die entsprechenden Lebensumstände, sich räumlich weit vom ehemals gemeinsamen Zuhause zu entfernen. Eine Immobilienteilung kann eine gute Lösung für alle Beteiligten sein, um das eigene Haus auch nach einer Trennung noch optimal nutzen zu können. Vorausgesetzt, beide können sich auch weiterhin vorstellen, gemeinsam unter einem Dach zu wohnen.
Hierbei wird die gemeinsame Immobilie in zwei baulich voneinander abgeschlossene Wohneinheiten umgebaut. Das setzt jedoch voraus, dass die Immobilie für einen solchen Umbau geeignet ist. Eigentumswohnungen als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise lassen sich nur schwer in zwei kleinere Einheiten umbauen, zudem wird hierfür die Zustimmung der anderen Eigentümer der Gemeinschaft benötigt. Die Teilung einer Immobilie wird in der Praxis demnach eher selten realisiert.
Sie möchten Ihr Zuhause für die Kinder erhalten und sich nicht um die gemeinsame Immobilie streiten? Eine mögliche Lösung: Die Schenkung. Stellen Sie sich zunächst jedoch die Frage, ob Sie auf den Vermögenswert des eigenen Hauses oder der Eigentumswohnung verzichten können. Denn: Ein neuer Lebensabschnitt beginnt. Die meisten getrenntlebenden Ehegatten stellen fest, dass der zusätzliche Haushalt nach dem Auszug eines Ehegatten unweigerlich zu mehr Kosten führt.
Unterhaltszahlungen, Miete, noch laufende Kredite – bei vielen Scheidungspaaren wird die Liquidität angegriffen. Daher muss zunächst gut kalkuliert werden, ob von beiden Seiten der Verzicht auf den Vermögenswert Immobilie tatsächlich möglich ist.
Wichtig: Ihr Kind ist noch minderjährig? Dann bedarf die Übertragung einer Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht. Beachten Sie, dass die Übertragung und die damit verbundene Verantwortung eine erhebliche zukünftige Belastung darstellen kann. Schließlich fallen regelmäßig Grundsteuer und Unterhaltskosten an. Eine solche Entscheidung sollte dementsprechend gut durchdacht werden.
Der große Vorteil bei einem Verkauf der gemeinsamen Immobilie: Liquidität für beide Parteien! Es können gemeinsame Kredite getilgt werden und beide Ehepartner haben im besten Fall ein finanzielles Polster für den Neuanfang. Gegebenenfalls bleibt auch noch Geld für Rücklagen oder Reisen und die Erfüllung anderer Wünsche übrig. Bei einer Scheidung ist die Immobilie nach der Trennung oftmals noch nicht vollständig abbezahlt. Der Verkaufserlös kann zur Tilgung der Restschuld genutzt werden. Hierbei gilt es die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung für den vorzeitig abgelösten Kredit mit der Bank zu klären. Danach kann der Erlös aus dem Verkauf entsprechend aufgeteilt werden. So können die Geschiedenen einen finanziell unbelasteten Neuanfang wagen.
Mit dem Verkauf muss auch nicht bis nach der Scheidung gewartet werden. Sind sich beide Ehegatten einig, kann ein Verkauf schon im Trennungsjahr angestoßen werden. Dies hilft, finanziellen Mehrbelastungen entgegenzuwirken. Um möglichen Stress beim Hausverkauf zu vermeiden, sollten Sie sich umfassend von einem Immobilienexperten beraten lassen.
Wenn es nach der Trennung aus emotionalen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist, in der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie zu bleiben, ist es möglich, das Wohneigentum zu vermieten. Der Immobilienmarkt ist heutzutage ein Verkäufermarkt. Die Preise für Häuser und Wohnungen steigen kontinuierlich. Für einige Immobilienbesitzer Grund, die eigene Immobilie länger zu halten, um möglicherweise noch von einer weiteren Wertsteigerung zu profitieren. Hier kann eine Vermietung von Vorteil sein. Zudem bleiben Grund und Boden im Familienbesitz. Eltern können diesen ihren Kindern vererben. Eine Miete sorgt für eine beständige Einnahmequelle. Laufende Kredite können über die Mieteinnahmen finanziert werden und die Immobilie langfristig als Kapitalanlage oder für die weitere Altersvorsorge dienen.
Möchten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung vermieten, so sollten Sie darauf achten, dass die Mieteinnahme hoch genug sind, um – neben möglichen Krediten, die weiter bedient werden müssen – Rücklagen für notwendige Sanierungen und Reparaturen zu bilden. Auch die Haftung für Schäden verbleibt bei den Eigentümern.
Dies kann nach einer Scheidung oder auch bei einer Erbengemeinschaft zu Konflikten führen.
Sollten Sie sich nicht auf den Verkauf Ihrer Immobilie oder die Ausgleichszahlung einigen können, kann es zur sogenannten Teilungsversteigerung kommen. Eine Teilungsversteigerung kann von einem der Ehegatten beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, ganz unabhängig davon, wie groß sein Anteil an der Immobilie ist. Daraufhin wird der Miteigentümer, der den Antrag nicht gestellt hat, vom Gericht in Kenntnis gesetzt und hat binnen zwei Wochen Zeit, Einwand gegen die Teilungsversteigerung zu erheben.
Sollte es zu einer Teilungsversteigerung kommen, wird das Objekt an die Öffentlichkeit versteigert. Bei der Zwangsversteigerung gilt dann, dass das höchste Gebot automatisch den Zuschlag erhält – auch wenn dieses deutlich unterhalb des Verkehrswerts der Immobilie liegen sollte. Eine solche Versteigerung ist in der Regel mit finanziellen Nachteilen verbunden, da die Erlöse meist nicht dem eigentlichen Verkehrswert der Immobilie entsprechen. Zudem werden vom Erlös die Gerichts- und Sachverständigenkosten abgezogen. Lediglich der Restbetrag wird auf die Eigentümer aufgeteilt.
Für bedarfsorientierte Informationen, wie wir Sie unterstützen können, sprechen Sie uns gerne persönlich an!