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Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten, stellen sich viele Fragen.
Eine Vermarktung durch mehrere Immobilienmakler ermöglicht einen schnellen Verkauf oder höheren Preis? Immer wieder kommen Hausverkäufer zu diesem Trugschluss und werden kurz darauf durch finanzielle Verluste mit der Realität konfrontiert. Bei einer Mehrfachvermarktung besteht das Risiko, dass sich die verschiedenen Unternehmen nicht mit vollem Engagement für Ihre Ziele einsetzen. Denn letztendlich erhält nur derjenige die Vermittlungsprovision, der das Geschäft erfolgreich abschließt. Wenn eine Immobilie außerdem von mehreren Maklern zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird, könnte der Eindruck entstehen, dass eine Immobilie schwer zu vermitteln ist. Mit einem Makleralleinauftrag stellen Sie sicher, dass sich ein erfahrener und kompetenter Ansprechpartner persönlich für Ihre Ziele einsetzt und eine klare Verkaufs- oder Vermietungsstrategie verfolgt. Als Ihr exklusiver Immobilienmakler bündeln wir alle Leistungen und Kompetenzen unter einem Dach. Wir sorgen dafür, dass Ihre Immobilie zeitnah einen neuen Eigentümer oder Mieter findet und konzentrieren alle verfügbaren Maßnahmen auf unser gemeinsames Ziel – Ihren Verkaufs- oder Vermietungserfolg.
Seit 13. Juni 2014 können Verbraucher Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, über das Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Bei einem solchen Fernabsatzvertrag sind Immobilienmakler verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren – und zwar bei allen Geschäften, bei denen der Verbraucher provisionspflichtig werden könnte. Sofern Sie sich also für ein Immobilienangebot mit einem eindeutigen Provisionsverlangen interessieren und uns mit der Bitte um weitere Informationen kontaktieren, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Sie zunächst über Ihr Widerrufsrecht zu unterrichten. Mietinteressenten, die eine Anzeige zu einer Wohnung sehen und ein Exposé anfordern, erhalten aufgrund der kostenfreien Provisionsregelung in der Regel keine Widerrufsbelehrung. Wichtig: Die Angst vor Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist unbegründet.
Denn: Das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar und wird erst fällig, wenn die Dienstleistung erfüllt und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ja, Immobilienmakler sind gemäß Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und diese bei Verdacht auf Geldwäsche in der Regel umgehend den Behörden zu melden. Zur Dokumentation muss ein geeignetes Identifikationsdokument wie Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert – zum Beispiel durch ein Foto –erfasst werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG). Das handschriftliche Erfassen reicht bei der aktuellen Gesetzesfassung nicht aus. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob seine Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln. Ist letzteres der Fall, muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt und identifiziert werden. Dazu muss bei juristischen Personen des Privatrechts oder einer eingetragenen Personengesellschaft Einsicht in das Transparenzregister genommen werden. Der Immobilienmakler muss Verkäufer und Käufer jedoch erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.
Je nachdem, ob es um die Vermietung oder den Verkauf einer Immobilie geht, ist die Frage, wer die Maklerkosten zu tragen hat, unterschiedlich zu beantworten.
Wie hoch ist die Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien?
Prinzipiell gibt es beim Verkauf von Wohnimmobilien drei unterschiedliche Möglichkeiten, die Maklerprovision zu gestalten:
Wie hoch ist die Maklerprovision bei der Vermietung von Wohnimmobilien?
Bei der Vermittlung von Mietimmobilien gilt seit dem 01.06.2015 das Bestellerprinzip. Demnach zahlt nur derjenige für den Makler, der ihn auch beauftragt hat. In der Regel ist das der Vermieter. Zuvor zahlte meist der Mieter für die anfallenden Maklergebühren. Das Gesetz wurde von vielen Mietern begrüßt, da sie dadurch finanziell entlastet wurden. Die Maklerprovision bei vermieteten Objekten darf maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen, das entspricht ungefähr einer Provision in Höhe von 2,38 Nettokaltmieten.
Wie hoch ist die Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien?
Das geltende Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnimmobilien ist nicht für Gewerbeobjekte gültig. Demnach kann hier die Maklerprovision zwischen dem Makler und dem Auftraggeber frei verhandelt werden, egal ob es sich um Verkauf oder Vermietung eines Objektes handelt. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen nimmt häufig der Vermieter die gesamte Maklerprovision auf sich, da dieser Prozess oft sehr langwierig sein kann.
Ein Makler geht durch seine Arbeit in Vorleistung und erhält sein Honorar, wenn der Kauf- oder Mietvertrag durch seine Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. In der Regel halten Makler in ihren Geschäftsbedingungen fest, dass die Provision mit Abschluss eines Miet- bzw. eines notariellen Kaufvertrags verdient und somit fällig ist. In der Praxis wird meist ein Zahlungsziel von sieben bis 14 Tagen nach Vertragsunterschrift gewährt.
In diesen Fällen können Sie die Maklerprovision steuerlich absetzen:
Der Verkehrswert einer Immobilie definiert sich nach §194 Baugesetzbuch und bezieht sich auf den genauen Preis, welcher für die zu bewertende Immobilie zum festgelegten Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Bei der Festlegung des Wertes werden beispielsweise Faktoren zur Wohnlage, zum Bodenwert, Gebäudedaten, Ausstattung, Objekteigenschaften sowie Mängel und Schäden berücksichtigt.
Der Verkehrswert wird anhand bestimmter objektiver Faktoren, weniger im Blick auf die Marktsituation und das potentielle Kaufinteresse bestimmt. Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen und lassen Sie sich ein Sachverständigengutachten erstellen, wird der Verkehrswert nach der Vorgehensweise der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vorgegeben. Diese Vorgaben sind aber relativ statisch und berücksichtigen nicht unbedingt Ihre persönlichen Interessen und auch nicht unbedingt das Kaufinteresse potentieller Interessenten, das gerade für diese Immobilie in Betracht zu ziehen ist. Der Verkehrswert ist als eine sachlich fundierte Ausgangslage zu verstehen, um sagen zu können, dass eine Immobilie einen Angebotspreis X nicht unterschreiten sollte.
Der Angebotspreis hingegen ist letztlich der Preis, den wir im Hinblick auf den Verkehrswert in der aktuellen Situation und im Hinblick auf die individuellen Gegebenheiten Ihres Objekts für realistisch halten. In den wenigsten Fällen stimmt der Angebotspreis mit dem Verkehrswert überein. Wenn wir als Immobilienmakler in Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis und dem Kreis Ahrweiler den Angebotspreis festsetzen, orientieren wir uns daran, was Sie im Hinblick auf vergleichbare Immobilien realistisch erwarten dürfen.
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien und Grundstücken.
Die ImmoWertV gibt Aufschluss über die anzuwendenden Daten und Bewertungsverfahren der jeweiligen Immobilienwertermittlung.
Nach der Immobilienwertermittlungsverodnung (ImmoWertV) sind drei Bewertungsverfahren zu unterscheiden: das Sachwertverfahren (für Immobilien zur Eigennutzung, wie z.B. das klassische Einfamilienhaus), das Ertragswertverfahren (zur Ermittlung des Ertragswertes bei Renditeobjekten, wie z.B. Mehrfamilienhäuser, Wohn-/ Geschäftshäuser oder vermietbare Wohnungen) und das Vergleichswertverfahren (Berücksichtigung einer ausreichenden Zahl von Kaufpreisfällen vergleichbarer Immobilien zur Wertermittlung von Immobilien).
In Deutschland ist die Tätigkeit als Grundstückssachverständiger nicht geregelt. Es gibt keine Qualitätsvorschriften und auch keine Genehmigungspflicht. Auch die Bezeichnung Sachverständiger oder Gutachter ist nicht geschützt. Wer sich als solcher bezeichnet, sollte aber nach der Rechtsprechung auf seinem Fachgebiet über eine überdurchschnittliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Wer diese Voraussetzungen nicht besitzt, trägt ein besonders hohes Haftungsrisiko, da Sachverständige für Fehler geradestehen müssen. Wer offiziell als „Gutachter“ seriös Immobilien bewertet, ist entweder ein von der Architektenkammer oder Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder die Person tritt als freier oder zertifizierter Sachverständiger auf. Auf diese Merkmale kommt es vornehmlich an, wenn Gerichte in Zwangsversteigerungsverfahren Verkehrswertgutachten erstellen oder im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung der Verkehrswert der ehelichen Wohnung festzustellen ist. Derjenige, der sich als Gutachter oder Sachverständiger bezeichnet, verfügt im Regelfall über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse im Immobilienbereich, die er idealerweise in einer Berufsausbildung oder speziellen Lehrgängen erworben hat. Er besitzt mehrjährige Berufserfahrung und bietet die Gewähr dafür, dass er unparteilich und unabhängig ist. Auch wir von GK Immobilien bieten Ihnen aufgrund unserer nachgewiesenen Kompetenz als Immobilienmakler an, Ihre Immobilie so zu bewerten, dass Sie den bestmöglichen Verkaufserlös erzielen. Unsere Begutachtung ist für Sie als Verkäufer kostenfrei.
Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen, müssen Sie wissen, zu welchem Angebotspreis Sie Ihre Immobilie anbieten können. Es geht um Ihr Geld, meist um viel Geld. Es wäre fahrlässig, einen Verkaufspreis als Testballon aufsteigen zu lassen, nur um festzustellen, inwieweit Interesse von Kaufinteressenten besteht. Verlassen Sie sich keinesfalls darauf, dass Ihre Immobilie vermeintlich optimal gelegen ist und eine vielleicht besonders schöne Optik vorweist. Für die Einschätzung von Immobilien sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Faktoren maßgebend. Interessenten, die nach einer Immobilie suchen, vergleichen am Markt befindliche Angebote. Vornehmlich orientieren sie sich dabei am Angebotspreis. Setzen Sie diesen zu hoch an, sortiert der Interessent Ihr Angebot schnell aus, wenn er den geforderten Preis nicht finanzieren kann oder wenn er ihm im Vergleich zu anderen Objekten als zu hoch erscheint. Wenn Sie dann infolge eines ausbleibenden Interesses den Kaufpreis reduzieren, merken Interessenten schnell, dass Sie sich verkalkuliert haben und gehen davon aus, dass Sie bereit sind, über den Kaufpreis noch weiter zu verhandeln. Setzen Sie umgekehrt den Kaufpreis zu niedrig an, verlieren Sie Geld. Auch in diesem Fall versuchen Interessenten, den Kaufpreis weiter zu drücken, so dass Sie im Ergebnis weitaus weniger Geld erhalten, als wenn Sie den Kaufpreis realistisch angesetzt hätten. Wir zeigen Ihnen gerne auf, welche Verkaufsfaktoren für Ihre Immobilie relevant sind und erklären Ihnen genau, warum Ihr Objekt zu welchem Preis angeboten werden sollte. Unsere Immobilienbewertung ist für Sie kostenfrei.
Grob gesagt gibt ein Verkehrswertgutachten eher theoretisch Auskunft über den Wert einer Immobilie, während die Bewertung durch einen kompetenten Immobilienmakler den realistischen Marktpreis wiedergibt, der im Hinblick auf das aktuelle Marktgeschehen zu erzielen ist. Verkehrswertgutachten spielen vor allem in der Gerichtspraxis eine Rolle, wenn es um Zwangsversteigerungsverfahren oder den Zugewinnausgleich bei der Scheidung geht. Diese sind kostenpflichtig, während die Maklerbewertung für den Verkäufer kostenfrei ist und zum Service des Maklers gehören sollte. Ein Verkehrswertgutachten wird nach Maßgabe der ImmoWertV nach vorgegebenen Grundsätzen ermittelt und ist eine bürokratische Angelegenheit. Auch der Makler bezieht Verkehrswerte gemäß der ImmoWertV, Bodenrichtwerte und Marktberichte in seine Bewertung ein. Vor allem kann der Makler auf vergleichbare Objekte Bezug nehmen, von denen er weiß, dass sie bestimmte Verkaufspreise erzielt haben, während ein Verkehrsgutachten sich vornehmlich auf die zu bewertende Immobilie bezieht und vor allem den Substanzwert bewertet. Ein zutreffendes Ergebnis zeigt sich spätestens dann, wenn ein Angebot Interessenten auf den Plan ruft, während ein weniger zutreffendes Ergebnis ohne Resonanz bleibt. Das fundierteste Verkehrsgutachten nutzt Ihnen als Verkäufer letztlich nichts, wenn der Verkehrswert das Interesse potentieller Kaufinteressenten nicht so berücksichtigt, wie es die Marktverhältnisse gebieten. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz – wir helfen Ihnen gerne einen geeigneten Angebotspreis für Ihre Immobilie zu ermitteln.
Sie brauchen einen verlässlichen Ausgangspunkt, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen. Für die Einschätzung eines geeigneten Verkaufspreises sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Faktoren maßgebend. Dabei liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass Sie als Eigentümer zu einem hohen Verkaufspreis tendieren. Setzen Sie den Verkaufspreis zu hoch an, sortiert der Interessent Ihr Angebot schnell aus, wenn er den geforderten Preis nicht finanzieren kann oder wenn er ihm im Vergleich zu anderen Objekten als zu hoch erscheint. Wenn Sie dann infolge eines ausbleibenden Interesses den Kaufpreis reduzieren, merken Interessenten schnell, dass Sie sich verkalkuliert haben und gehen davon aus, dass Sie bereit sind, über den Kaufpreis noch weiter zu verhandeln. Setzen Sie umgekehrt den Kaufpreis zu niedrig an, verlieren Sie Geld. Auch in diesem Fall versuchen Interessenten, den Kaufpreis weiter zu drücken, so dass Sie im Ergebnis weitaus weniger Geld erhalten, als wenn Sie den Kaufpreis realistisch angesetzt hätten. Was Sie brauchen ist eine verlässliche Grundlage, um einen angemessenen und realistischen Verkaufspreis anzusetzen. Wir zeigen Ihnen gerne auf, welche Verkaufsfaktoren für Ihre Immobilie relevant sind und erklären Ihnen genau, warum Ihr Objekt zu welchem Preis angeboten werden sollte. Unsere Immobilienbewertung ist für Sie kostenfrei.
Es ist wichtig, entsprechende Unterlagen für den Immobilienverkauf vorzubereiten, da kaum ein Interessent eine Immobilie käuflich erwerben wird, ohne diese geprüft zu haben. Gleiches gilt auch für die finanzierende Bank des Käufers! Zu den wichtigsten Unterlagen gehören ein aktueller Grundbuchauszug und Lageplan der Immobilie, eine Baubeschreibung, bemaßte Grundrisse, Ansichten und eine Wohnflächenberechnung sowie ein gültiger Energieausweis. Bei Wohnungen spielen zudem Teilungserklärungen und die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, die letzten Hausgeldabrechnungen und ein aktueller Wirtschaftsplan eine wichtige Rolle.
Ja, seit Mai 2014 ist es grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, einen gültigen Energieausweis vorlegen zu können, wenn Sie eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchten. Schon wenn Sie Ihre Immobilie anbieten wollen, müssen im Inserat Teilangaben aus dem Energieausweis gemacht werden (Ausnahme: Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie eine Immobilie eigenständig anbieten oder einen Immobilienmakler mit dem Verkauf oder der Vermietung beauftragen. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen – den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Da beide auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und Werten beruhen, sind die Ergebnisse nicht unmittelbar miteinander zu vergleichen. Der Ausweis bezieht sich immer auf das komplette Wohngebäude und kann nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt werden. Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt 10 Jahre.
Verbrauchsausweis: Der Verbrauchsausweis orientiert sich am Energieverbrauch der Bewohner des Gebäudes aus der Vergangenheit. Hierzu müssen mindestens die Daten von drei Abrechnungsperioden des gesamten Gebäudes ermittelt werden. Leerstände werden dabei ebenso berücksichtigt wie die rechnerische Einbeziehung des Klimas. Der Verbrauchsausweis liefert eine konkrete Angabe zum tatsächlichen Energieverbrauch, ist aber auch abhängig vom Verhalten der Hausbewohner. Beim Verbrauchsausweis handelt es sich um die einfachere und günstigere Variante des Energieausweises.
Bedarfsausweis: Bei Neubauten und Gebäuden, die noch nicht die Vorgaben der Energieeinsparverordnung erfüllen und weniger als 5 Wohneinheiten haben, ist der Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben. Ein technisches Gutachten ermittelt hierbei den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes. Es fließen ausschließlich bauliche Aspekte wie Art der Dämmung, Fenster oder Heizungsanlage ins Gutachten ein. Der Energiebedarf des Gebäudes und der Wärmeverlust werden erfasst sowie eventuelle Abweichungen aufgelistet.
Woher bekomme ich den Energieausweis?
Einen Energieausweis kann Ihnen u.a. von einem Architekten, einem Bauingenieur oder einem Schornsteinfeger erstellt werden. Bei Mehrfamilienhäusern, für die eine Hausverwaltung beauftragt wurde, wird diese Ihnen das Dokument zur Verfügung stellen. Es ist zudem auch möglich, einen Ausweis direkt über das Internet zu beantragen, wobei einige Daten und eine gewisse Vorkenntnis empfehlenswert sind.
Wie viel kostet ein Energieausweis?
Ein Energieausweis kostet je nach Art und Anbieter üblicherweise zwischen 100 €und 500 €. Beide Ausweisarten unterscheiden sich erheblich in
Bearbeitungsaufwand und Kosten. Sie haben Fragen zum Thema Energieausweis? Gerne stellen wir den Kontakt zu einem unserer zuverlässigen Partner her.
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, kann das Thema „Spekulationsgewinn“ eine Rolle spielen. Spekulationsgewinne unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Spekulationssteuer, einer Unterart der Einkommenssteuer. Wenn Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie einen Gewinn erwirtschaften, müssen Sie den Gewinn in einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt deklarieren. Als Immobilienmakler dürfen wir keine Steuerberatung geben, Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater sind aber natürlich erlaubt. Ob beim Verkauf Ihrer Immobilie tatsächlich eine Spekulationssteuer anfällt oder nicht, hängt vom Einzelfall ab.
Weitere Steuern fallen beim Verkauf einer Immobilie nicht an. Die Grunderwerbssteuer zahlt stets der Käufer. Nur dann, wenn der Käufer sich als zahlungsunfähig erweist, haften Sie gegenüber dem Fiskus auch als Verkäufer für die Grunderwerbsteuer. Da Sie bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers aber regelmäßig vom Kaufvertrag zurücktreten können, entschärfen Sie mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ihre Haftung für die Grunderwerbsteuer.
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, so geschieht dies im Regelfall „gekauft wie gesehen“. Sie vereinbaren im notariellen Kaufvertrag also standardmäßig einen Gewährleistungsausschluss. Dann haften Sie für unter normalen Umständen aus Sicht des Käufers erkennbare Mängel nicht. Ein Haftungsrisiko begründen sich aber dann, wenn Sie im Kaufvertrag Eigenschaften ausdrücklich zusichern und den Erwerber in den Glauben versetzen, dass alles so ist, wie Sie es behaupten. Sichern Sie beispielsweise zu, dass Sie das Gebäude vor einigen Jahren vollständig neu errichtet haben, während Sie tatsächlich Bauteile des zuvor weitgehend abgerissenen Gebäudes in den Neubau integriert haben, handelt sich nicht mehr um einen Neubau. Der Käufer kann dann Gewährleistungsansprüche geltend machen. Besonders kritisch wird die Situation, wenn Sie Mängel der Immobilie arglistig verschweigen, indem Sie davon ausgehen, dass der Interessent bei Kenntnis des Mangels Ihre Immobilie nicht kaufen würde. Erwähnen Sie also beispielsweise nicht, dass die Kellerwände hinter den neu aufgebrachten Gipskartonplatten feucht sind, handeln Sie arglistig. Sie riskieren, dass der Erwerber den Kaufvertrag anficht und rückgängig macht. Ein Haftungsrisiko kann sich auch dann ergeben, wenn Ihre Immobilie vermietet ist, Sie dem Erwerber im Kaufvertrag zugesichert haben, dass der Mieter auszieht und der Mieter dann den Auszug verweigert. Haftungsrisiken können sich auch daraus ergeben, dass Sie die Gegebenheiten im Hinblick auf Erschließungskosten und Anliegerbeiträge falsch einschätzen oder im Grundbuch Belastungen oder Rechte Dritter eingetragen sind, deren Löschung sich als problematisch oder unmöglich erweist. Lassen Sie sich von uns als kompetente Immobilienmakler in der Region Bonn, Rhein-Sieg und Rhein-Ahr gerne beraten.
Der Kaufpreis ist bei Fälligkeitsstellung durch den Notar zahlbar. Der Erwerber braucht den Kaufpreis regelmäßig erst zu zahlen, wenn sichergestellt ist, dass er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. Im Regelfall wird dazu zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Im einfachsten Fall zahlt der Erwerber den Kaufpreis auf ein Konto, das ihm der Verkäufer im Kaufvertrag benannt hat.
Wollen Sie eine Immobilie verkaufen und auf der Verkäuferseite stehen mehrere Personen, ist im Kaufvertrag anzugeben, welche Beträge jedem einzelnen zustehen. Es kann aber auch ein einziger Zahlungsempfänger angegeben werden, der die Aufgabe übernimmt, den Kaufpreis anschließend aufzuteilen. In besonderen Fällen kann auch die Zahlung auf ein Treuhandkonto des Notars vereinbart werden. Die Abwicklung über Treuhandkonten ist zusätzlich gebührenpflichtig. Voraussetzung dafür ist aber, dass hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Vertragsparteien besteht.
Als Immobilienmakler gehört es zu unseren Aufgaben, die Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zu prüfen. Dem beurkundenden Notar obliegen in dieser Hinsicht keinerlei Prüfpflichten. In der Regel verlangen wir beim Immobilienverkauf eine qualifizierte Finanzierungszusage einer deutschen Bank vom Erwerber. Als Verkäufer haben Sie also die Sicherheit, nur mit bonitätsgeprüften Kaufinteressenten in Kontakt zu kommen.
Die ehrliche Antwort darauf lautet: Es kommt darauf an! Viele unterschiedliche Faktoren spielen dabei eine Rolle. Insofern lässt sich pauschal keine seriöse Aussage treffen. Sind die Parameter Ihres Objektes erst einmal bekannt, dann lässt sich die Zeit vom Verkaufsstart bis zur Beurkundung aber gut einschätzen. Der Prozess beginnt immer mit einem vor-Ort-Termin, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Dann gilt es, alle wesentlichen Unterlagen für Ihr Objekt zusammenzutragen und eine fundierte Immobilienwertermittlung durchzuführen. Vor dem Start der eigentlichen Vermarktung müssen gute Präsentationsunterlagen vorliegen. Es gilt, aussagekräftige Fotos, ggf. Videos, und Grundrisse zu erstellen. Schließlich soll Ihr Objekt im rechten Licht erscheinen. Es braucht also immer einen gewissen Vorlauf, für den in der Regel circa zwei Wochen zu veranschlagen sind, bevor wir mit der eigentlichen Vermarktung beginnen können.
Einfach mal in der Zeitung oder im Internet inserieren und schon ist man die Immobilie los? So einfach geht‘s leider nicht, auch wenn die Nachfrage nach Immobilien aktuell vielerorts groß ist. Der Verkauf einer Immobilie ist sehr komplex und keine kleine Sache. Es geht um viel Geld. Sie möchten einen möglichst hohen Preis erzielen. Klar. Aber haben Sie ein Gespür für den aktuellen Immobilienmarkt? Kennen Sie die ortsüblichen Preise? Und wissen Sie, wie viel Ihre Immobilie tatsächlich wert ist? Sicher haben Sie eine Preisvorstellung. Aber ist sie realistisch? Wie überzeugt man Interessenten, wie geht man auf ihre Fragen ein, wie verhandelt man einen optimalen Preis? Über die Höhe des Verkaufspreises entscheidet nicht, wie viel Sie selbst einst für Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung bezahlt und was Sie über die Jahre hineingesteckt haben. Entscheidend sind Angebot und Nachfrage auf dem aktuellen Immobilienmarkt. Sie kennen sich aus? Dann kommen Sie vielleicht ohne Makler aus. Sie haben keine Erfahrung? Beauftragen Sie besser einen Profi, für den der Immobilienverkauf das tägliche Geschäft ist. Der Vorteil: Ein Makler kennt Markt und Preise. Im Idealfall erzielt er für Ihre Immobilie sogar einen höheren Verkaufspreis, als Sie erwartet hätten. Ein Makler hilft zudem nicht nur bei der Beschaffung aller nötigen Dokumente und der Kundenbetreuung, sondern schützt mit seinem Wissen auch vor rechtlichen Folgen. Er weiß auf was es ankommt und kann bereits im Vorfeld vieles bereinigen.
Ihre Vorteile als Vermieter bei der Vermietung mit einem Immobilienmakler:
Das Besondere mit GK Immobilien: Wir geben Ihnen eine 1-Jahr-Vermietungs-Garantie. Sollte also innerhalb der ersten 12 Monate ab dem Mietvertragsabschluss eine erneute Vermietung erforderlich sein, kümmern wir uns kostenfrei um diese Vermietung. Das macht die Vermietung mit uns für Eigentümer besonders sicher.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen gehört ein gültiger Energieausweis. Aber auch bemaßte Grundrisse, Ansichten und eine Wohnflächenberechnung sowie eine Aufstellung der Nebenkosten und sonstige wichtige Informationen zum Objekt können im Rahmen der Vermietung von Vorteil sein.
Die in der Hausgeldabrechnung deklarierten „umlagefähigen Kosten“ dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Nicht umlegbar sind Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung. Sprechen Sie uns gerne an, um kostspielige Fehler zu vermeiden!
Ja, seit Mai 2014 ist es grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, einen gültigen Energieausweis zu besitzen und vorlegen zu können, wenn Sie eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchten. Schon wenn Sie Ihre Immobilie anbieten wollen, müssen im Inserat Teilangaben aus dem Energieausweis gemacht werden (Ausnahme: Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie eine Immobilie eigenständig anbieten oder einen Immobilienmakler mit dem Verkauf oder der Vermietung beauftragen. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen – den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Da beide auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und Werten beruhen, sind die Ergebnisse nicht unmittelbar miteinander zu vergleichen. Der Ausweis bezieht sich immer auf das komplette Wohngebäude und kann nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt werden. Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt 10 Jahre.
Verbrauchsausweis: Der Verbrauchsausweis orientiert sich am Energieverbrauch der Bewohner des Gebäudes aus der Vergangenheit. Hierzu müssen mindestens die Daten von drei Abrechnungsperioden des gesamten Gebäudes ermittelt werden. Leerstände werden dabei ebenso berücksichtigt wie die rechnerische Einbeziehung des Klimas. Der Verbrauchsausweis liefert eine konkrete Angabe zum tatsächlichen Energieverbrauch, ist aber auch abhängig vom Verhalten der Hausbewohner. Beim Verbrauchsausweis handelt es sich um die einfachere und günstigere Variante des Energieausweises.
Bedarfsausweis: Bei Neubauten und Gebäuden, die noch nicht die Vorgaben der Energieeinsparverordnung erfüllen und weniger als 5 Wohneinheiten haben, ist der Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben. Ein technisches Gutachten ermittelt hierbei den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes. Ausschließlich bauliche Aspekte wie Art der Dämmung, Fenster oder Heizungsanlage fließen ins Gutachten ein. Der Energiebedarf des Gebäudes und der Wärmeverlust werden erfasst und eventuelle Abweichungen aufgelistet.
Woher bekomme ich den Energieausweis?
Einen Energieausweis kann Ihnen u.a. von einem Architekten, einem Bauingenieur oder einem Schornsteinfeger erstellt werden. Bei Mehrfamilienhäusern, für die Hausverwaltung beauftragt wurde, wird diese Ihnen das Dokument zur Verfügung stellen. Es ist zudem auch möglich, einen Ausweis direkt über das Internet zu beantragen, wobei einige Daten und eine gewisse Vorkenntnis empfehlenswert sind.
Was kostet ein Energieausweis?
Ein Energieausweis kostet je nach Art und Anbieter üblicherweise zwischen 100 €und 500 €. Beide Ausweisarten unterscheiden sich erheblich in Bearbeitungsaufwand und Kosten. Sie haben Fragen zum Thema Energieausweis? Gerne stellen wir den Kontakt zu einem unserer zuverlässigen Partner her.